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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
EMRK Art6 Abs1 / TribunalLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Ausländergrunderwerbs; keine Bedenken gegen die Qualifizierung einer juristischen Person mit überwiegend ausländischer Beteiligung als Ausländerin im Vlbg GVG; keine Bedenken gegen die Zusammensetzung des GrundverkehrssenatesRechtssatz
Keine Bedenken gegen die Zusammensetzung des Grundverkehrssenates des Landes Vorarlberg.
Der Umstand allein, daß der Vorsitzende eines "Tribunals" ehemals ein Politiker war, erweckt nicht den Anschein, daß er nicht unparteiisch oder nicht unabhängig sei; dies auch dann nicht, wenn er früher das für Grundverkehrsangelegenheiten zuständige oberste Vollzugsorgan war.
Gleiches gilt für den Präsidenten der Landwirtschaftskammer. Der Sinn des vom Vlbg GVG vorgesehenen Bestellungsmodus (Entsendung von Senatsmitgliedern durch berufliche Interessenvertretungen) liegt darin, daß diese Mitglieder über solche spezifische Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, die erforderlich sind, um die Entscheidungen des Grundverkehrssenates sachgerecht treffen zu können (vgl. VfSlg. 12074/1989).
Auch die Bestellung eines Verwaltungsbeamten zum Senatsmitglied beeinträchtigt die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit an sich nicht. Konkrete Umstände, die geeignet sind, sie in Zweifel zu ziehen, sind hier nicht feststellbar.
Keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des §1 Abs3 litc Vlbg GVG (vgl. E v 10.06.91, B216/91).
Wenn der Landesgesetzgeber in den Ausländerbegriff auch Gesellschaften einbezogen hat, die zwar ihren Sitz im Inland haben, die aber von Ausländern beherrscht werden, ist dies keineswegs unsachlich.
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Versagung eines Ausländergrunderwerbs gemäß §5 Abs2 litc Vlbg GVG.
Schlagworte
Grundverkehrsrecht, Behördenzusammensetzung, Ausländergrunderwerb, Person juristische, TribunalEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:B97.1992Dokumentnummer
JFR_10078870_92B00097_01