Für die Beurteilung, ob nachträglich eine Tatsache iSd § 11 Abs 1 FrG 1993 eingetreten oder bekannt geworden ist, welche die Versagung des Sichtvermerkes rechtfertigen würde, darf auf die zum Zeitpunkt der Erteilung des Sichtvermerkes der Behörde bereits bekannten Tatsachen nicht Bedacht genommen werden. Jedoch ist - anders als für die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes - für die Gewichtung der maßgeblichen öffentlichen Interessen auf das gesamte Fehlverhalten des Fremden, somit auch auf die fremdenpolizeilichen Verwarnungen Bedacht zu nehmen. Dieser Bedachtnahme stünde weder eine bedingte Strafnachsicht noch eine Tilgung der strafgerichtlichen Verurteilungen entgegen (Hinweis E 28.4.1995, 94/18/0368).