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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §37;Rechtssatz
Bei der wesentlichen Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen gemäß § 23 Abs 1 lit h Vlbg BauG handelt es sich aber um keinen Neubau, Zubau oder Umbau. Es stand der Baubehörde diesbezüglich somit frei, gemäß § 39 AVG die Frage der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gemäß den in § 37 AVG genannten Kriterien zu entscheiden.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994060263.X04Im RIS seit
24.08.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009