RS Vwgh 1995/11/23 92/06/0084

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Veröffentlicht am 23.11.1995
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Index

L82000 Bauordnung
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Auch dann, wenn ein Nachbar gegen einen unterinstanzlichen Baubewilligungsbescheid das Rechtsmittel der Berufung erhoben hat, hat die Berufungsbehörde über die Berufung auch dann zu entscheiden, wenn der Bauwerber während des Berufungsverfahrens seinen Antrag auf Erteilung der Baubewilligung zurückzieht. In einem solchen Fall hat die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs 4 AVG ersatzlos aufzuheben (Hinweis E 22.12.1987, 87/05/0084, VwSlg 12599 A/1987).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Voraussetzungen des Berufungsrechtes Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992060084.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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