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L82000 BauordnungNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Auch dann, wenn ein Nachbar gegen einen unterinstanzlichen Baubewilligungsbescheid das Rechtsmittel der Berufung erhoben hat, hat die Berufungsbehörde über die Berufung auch dann zu entscheiden, wenn der Bauwerber während des Berufungsverfahrens seinen Antrag auf Erteilung der Baubewilligung zurückzieht. In einem solchen Fall hat die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs 4 AVG ersatzlos aufzuheben (Hinweis E 22.12.1987, 87/05/0084, VwSlg 12599 A/1987).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Voraussetzungen des Berufungsrechtes DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992060084.X02Im RIS seit
11.07.2001