RS Vfgh 1992/11/30 B1048/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.1992
beobachten
merken

Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht

Norm

EMRK Art8
FremdenpolizeiG §3 Abs1
FremdenpolizeiG §3 Abs2 Z6

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes über eine Fremde

Rechtssatz

Die belangte Behörde ging nicht etwa davon aus, daß die Beschwerdeführerin gar nicht beabsichtigt hätte, ihre Schwester zu besuchen. Sie meinte vielmehr, der "eigentliche Zweck" des Aufenthaltes sei die Flucht aus der Türkei gewesen. Damit verwechselte sie aber den Zweck des Aufenthaltes mit dem Motiv des Besuches und wandte §3 Abs2 Z6 FremdenpolizeiG denkunmöglich an.

Die belangte Behörde folgt der Beschwerdeführerin darin, daß sie als Braut hätte "verkauft" werden sollen. Sie folgt aber der weiteren, widerspruchsfreien Darstellung der Beschwerdeführerin nicht, sondern nimmt, ohne dafür einen Grund anzugeben und ohne auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Berufungsschrift einzugehen, an, die Beschwerdeführerin habe von vornherein beabsichtigt, länger in Österreich zu bleiben und daher unrichtige Angaben über die beabsichtigte Aufenthaltsdauer gemacht. Auch insoweit wandte sie damit §3 Abs2 Z6 FremdenpolizeiG denkunmöglich an.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Fremdenpolizei, Aufenthaltsverbot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B1048.1991

Dokumentnummer

JFR_10078870_91B01048_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten