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41 Innere AngelegenheitenNorm
EMRK Art8Leitsatz
Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes über eine FremdeRechtssatz
Die belangte Behörde ging nicht etwa davon aus, daß die Beschwerdeführerin gar nicht beabsichtigt hätte, ihre Schwester zu besuchen. Sie meinte vielmehr, der "eigentliche Zweck" des Aufenthaltes sei die Flucht aus der Türkei gewesen. Damit verwechselte sie aber den Zweck des Aufenthaltes mit dem Motiv des Besuches und wandte §3 Abs2 Z6 FremdenpolizeiG denkunmöglich an.
Die belangte Behörde folgt der Beschwerdeführerin darin, daß sie als Braut hätte "verkauft" werden sollen. Sie folgt aber der weiteren, widerspruchsfreien Darstellung der Beschwerdeführerin nicht, sondern nimmt, ohne dafür einen Grund anzugeben und ohne auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Berufungsschrift einzugehen, an, die Beschwerdeführerin habe von vornherein beabsichtigt, länger in Österreich zu bleiben und daher unrichtige Angaben über die beabsichtigte Aufenthaltsdauer gemacht. Auch insoweit wandte sie damit §3 Abs2 Z6 FremdenpolizeiG denkunmöglich an.
Schlagworte
Fremdenpolizei, AufenthaltsverbotEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:B1048.1991Dokumentnummer
JFR_10078870_91B01048_01