RS Vwgh 1995/11/23 95/06/0141

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Veröffentlicht am 23.11.1995
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L81705 Baulärm Umgebungslärm Salzburg
L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
L82007 Bauordnung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
BauO Tir 1989 §27 Abs3 litb;
BauO Tir 1989 §35;
BauPolG Slbg 1973 §9 Abs7 lita impl;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Anders als zB im Geltungsbereich des Slbg BauPolG (vgl § 9 Abs 7 lit a Slbg BauPolG) bewirkt die Erteilung einer späteren Baubewilligung in Tirol nicht das Erlöschen einer vorher erteilten Baubewilligung. Ob der Grundeigentümer oder der von diesem verschiedene Bauwerber von der ihnen jeweils erteilten Baubewilligung auch Gebrauch machen können, ist ausschließlich eine zivilrechtliche Frage, die von den Baubehörden nicht zu erörtern ist.

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995060141.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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