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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Anders als zB im Geltungsbereich des Slbg BauPolG (vgl § 9 Abs 7 lit a Slbg BauPolG) bewirkt die Erteilung einer späteren Baubewilligung in Tirol nicht das Erlöschen einer vorher erteilten Baubewilligung. Ob der Grundeigentümer oder der von diesem verschiedene Bauwerber von der ihnen jeweils erteilten Baubewilligung auch Gebrauch machen können, ist ausschließlich eine zivilrechtliche Frage, die von den Baubehörden nicht zu erörtern ist.
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995060141.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009