Index
L85007 Straßen TirolNorm
AVG §41;Rechtssatz
Dem Umstand, daß eine Verhandlung (hier in einem Verfahren nach § 3 Abs 2 Tir LStG 1989) eine solche iSd AVG ist, steht nicht entgegen, daß in der Kundmachung die Datierung des Antrages unrichtig angeführt ist, daß der Betreff nicht ganz klar ist, weil nicht ausgeführt ist, welche Feststellung begehrt wurde, und daß die Parzellennummer unrichtig angeführt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995060045.X01Im RIS seit
20.11.2000