Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §45 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/12/0264Rechtssatz
Selbst eine behauptete unrichtige Anwendung von Rechtsvorschriften durch den VwGH kann - nur iVm einem der Tatbestände des § 45 Abs 1 VwGG - zur Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem VwGH führen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995120176.X02Im RIS seit
03.04.2001