RS Vwgh 1995/11/24 95/12/0176

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1995
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §45 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/12/0264

Rechtssatz

Selbst eine behauptete unrichtige Anwendung von Rechtsvorschriften durch den VwGH kann - nur iVm einem der Tatbestände des § 45 Abs 1 VwGG - zur Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem VwGH führen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995120176.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten