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L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
BAO §115 Abs2;Rechtssatz
Gemäß § 61 Abs 2 lit a NÖ GdO wäre die Stadtgemeinde verpflichtet gewesen, die bei ihr eingebrachte Vorstellung ohne Aufschub unter Anschluß der Verwaltungsakten der Aufsichtsbehörde MIT EINER STELLUNGNAHME vorzulegen. Wenn es die Stadtgemeinde vorgezogen hat, Vorstellung und Verwaltungsakten ohne Stellungnahme vorzulegen, so kann sie sich in der Folge nicht auf die Verletzung des Parteiengehörs durch die Vorstellungsbehörde berufen.
Schlagworte
Zuständigkeit der Vorstellungsbehörde Verhältnis zwischen gemeindebehördlichem Verfahren und Vorstellungsverfahren Rechtsstellung der Gemeinde im VorstellungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993170382.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
13.07.2010