Index
L34006 Abgabenordnung SteiermarkNorm
BAO §83 Abs1;Rechtssatz
§ 60 Abs 5 Stmk LAO bedeutet nicht, daß Verfahrenshandlungen im Abgabenverfahren der Partei gegenüber, die sich durch einen gewillkürten Vertreter vertreten läßt, zu setzen wären. Grundsätzlich bewirkt die Bestellung eines Vertreters, daß Verfahrenshandlungen diesem gegenüber zu setzen sind; der Behörde wird lediglich die Möglichkeit gegeben, sich allenfalls auch direkt an den Abgabepflichtigen zu wenden; dieser kann auch wirksam Erklärungen im Verfahren abgeben. Zustellungen im Verfahren haben jedenfalls an den bestellten Vertreter zu erfolgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992170234.X03Im RIS seit
27.11.2000Zuletzt aktualisiert am
08.05.2009