RS Vfgh 1992/11/30 B1340/92

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Veröffentlicht am 30.11.1992
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
StGG Art5
EMRK Art6 Abs1 / Tribunal
EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
Vlbg GVG §1 Abs1 lita
Vlbg GVG §5 Abs1
Vlbg GVG §7 Abs1

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Liegenschaftserwerbs zum Zwecke des Wohnbaues infolge Überwiegen des Interesses an der Erhaltung der bisherigen Nutzung; Schafweide als landwirtschaftliches, dem Vlbg GVG unterliegendes Grundstück

Rechtssatz

Das Weiden von Schafen ist eine für Land- oder Forstwirte signifikante Nutzungsart; Schafe sind in der Regel nicht - wie es die Beschwerdeführer ausdrücken - "Hobbyrasenmäher". Der Grundverkehrssenat ist daher mit seiner Meinung im Recht, zwei Grundstücke würden auf eine für einen Landwirt signifikante Art genutzt und seien daher von §1 Abs1 lita Vlbg GVG erfaßt.

Auch wenn nur Teile der den Gegenstand des Rechtsgeschäftes bildenden Liegenschaft landwirtschaftlich genutzt werden, unterliegt der ganze Vertrag der grundverkehrsbehördlichen Genehmigungspflicht.

Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter.

Keine Verletzung im Eigentums- und im Gleichheitsrecht durch die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung des Liegenschaftserwerbs gemäß §5 Abs1 und §7 Abs1 Vlbg GVG.

Die nach §7 Abs1 Vlbg GVG vorgeschriebene Interessenabwägung wurde vertretbar vorgenommen. Der Verfassungsgerichtshof kann nicht finden, daß die Einschätzung des Grundverkehrssenates denkunmöglich oder willkürlich wäre.

Keine Verletzung des Art6 Abs1 EMRK.

Die in der Replik versuchte Abqualifizierung der Person des Vorsitzenden ist ungeeignet, die Tribunalqualität des Grundverkehrssenates zu verneinen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Grundstück land- oder forstwirtschaftliches, Tribunal, Behördenzuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B1340.1992

Dokumentnummer

JFR_10078870_92B01340_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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