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L34002 Abgabenordnung KärntenNorm
AVG §46;Rechtssatz
Im Abgabenverfahren gilt der Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel, aus dem ua folgt, daß die Behörde nicht nur die im "eigenen" Verfahren gewonnenen Beweismittel heranziehen darf. Es ist davon auszugehen, daß auch zunächst "verfahrensfremde", etwa auch außerhalb eines Abgabenverfahrens gewonnene Beweismittel herangezogen und frei gewertet werden dürfen und auch müssen. (Hier werden bereits vor Inkrafttreten des Krnt MotorbootabgabeG 1992 Erhebungen gepflogen und dem späteren Abgabenbescheid zugrundegelegt).
Schlagworte
Grundsatz der UnbeschränktheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995170009.X02Im RIS seit
24.11.2000Zuletzt aktualisiert am
30.11.2010