RS Vwgh 1995/11/24 95/17/0009

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Veröffentlicht am 24.11.1995
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Index

L34002 Abgabenordnung Kärnten
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §46;
BAO §166;
LAO Krnt 1991 §129;

Rechtssatz

Im Abgabenverfahren gilt der Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel, aus dem ua folgt, daß die Behörde nicht nur die im "eigenen" Verfahren gewonnenen Beweismittel heranziehen darf. Es ist davon auszugehen, daß auch zunächst "verfahrensfremde", etwa auch außerhalb eines Abgabenverfahrens gewonnene Beweismittel herangezogen und frei gewertet werden dürfen und auch müssen. (Hier werden bereits vor Inkrafttreten des Krnt MotorbootabgabeG 1992 Erhebungen gepflogen und dem späteren Abgabenbescheid zugrundegelegt).

Schlagworte

Grundsatz der Unbeschränktheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995170009.X02

Im RIS seit

24.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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