RS Vwgh 1995/11/24 92/17/0277

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Veröffentlicht am 24.11.1995
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §183 Abs4;
BAO §276 Abs1;
LAO Wr 1962 §144 Abs4;
LAO Wr 1962 §211;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/17/0019 E 11. Dezember 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Hat das Finanzamt in der Begründung der Berufungsvorentscheidung das Ergebnis der behördlichen Ermittlungen dargelegt, dann ist es Sache des Berufungswerbers, sich im Vorlageantrag mit dem Ergebnis dieser Ermittlungen auseinanderzusetzen und die daraus gewonnenen Feststellungen zu widerlegen (Hinweis E 16.9.1982, 81/16/0117).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992170277.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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