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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art89 Abs1;Rechtssatz
Nicht ordnungsgemäß kundgemachte "Versetzungskriterien" stellen ihrer Natur nach keine maßgebende Rechtsquelle dar, aus der der Landeslehrer ein vor dem VwGH verfolgbares Recht ableiten könnte oder die der VwGH zu beachten hätte. Rechtlich maßgeblich sind nur die hier relevanten gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 19 LDG 1984 (hier: Versetzungskriterien herausgegeben von der Personalvertretung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995120235.X01Im RIS seit
11.07.2001