RS Vfgh 1992/11/30 B1141/91, B1142/91

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Veröffentlicht am 30.11.1992
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Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0350 Gemeindewahl

Norm

B-VG Art26 Abs1
B-VG Art95 Abs1
B-VG Art117 Abs2
Oö GdWO 1991 §11
Oö GdWO 1991 §13
Oö GdWO 1991 §14

Leitsatz

Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Wahlrecht zum Gemeinderat durch Verweigerung der Eintragung in das Wählerverzeichnis; mangelhaftes Ermittlungsverfahren und mangelhafte Begründung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Frage des Vorliegens eines ordentlichen Wohnsitzes in der betreffenden Gemeinde

Rechtssatz

Die Begründung der angefochtenen Bescheide erschöpft sich im Kern in der Aussage, jene Aspekte, die einen Wohnsitz als "ordentlichen" qualifizieren ließen, träfen auf den Wohnsitz der Beschwerdeführer nicht in einem Maße zu, daß ein zusätzlicher ordentlicher Wohnsitz, der jenem in Linz gleichwertig sei, sohin ein zusätzlicher Mittelpunkt der Lebensbeziehungen bejaht werden könne. Aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen die belangte Behörde zu ihrem Spruch gelangte, wird nicht entsprechend dargelegt.

Sieht man von einem wenig aussagekräftigen "Erhebungsblatt" zur Ermittlung eines (zusätzlichen) ordentlichen Wohnsitzes und einer knappen telefonischen Auskunft, welche die belangte Behörde beim Bürgermeister der betreffenden Gemeinde einholte, ab, unterblieben hier (auch) geeignete Ermittlungen zur Klärung des entscheidungswichtigen Sachverhaltes.

Entscheidungstexte

  • B 1141,1142/91
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 30.11.1992 B 1141,1142/91

Schlagworte

Wahlen, Wahlrecht aktives, Wohnsitz, Bescheidbegründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B1141.1991

Dokumentnummer

JFR_10078870_91B01141_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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