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L0 Verfassungs- und OrganisationsrechtNorm
B-VG Art26 Abs1Leitsatz
Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Wahlrecht zum Gemeinderat durch Verweigerung der Eintragung in das Wählerverzeichnis; mangelhaftes Ermittlungsverfahren und mangelhafte Begründung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Frage des Vorliegens eines ordentlichen Wohnsitzes in der betreffenden GemeindeRechtssatz
Die Begründung der angefochtenen Bescheide erschöpft sich im Kern in der Aussage, jene Aspekte, die einen Wohnsitz als "ordentlichen" qualifizieren ließen, träfen auf den Wohnsitz der Beschwerdeführer nicht in einem Maße zu, daß ein zusätzlicher ordentlicher Wohnsitz, der jenem in Linz gleichwertig sei, sohin ein zusätzlicher Mittelpunkt der Lebensbeziehungen bejaht werden könne. Aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen die belangte Behörde zu ihrem Spruch gelangte, wird nicht entsprechend dargelegt.
Sieht man von einem wenig aussagekräftigen "Erhebungsblatt" zur Ermittlung eines (zusätzlichen) ordentlichen Wohnsitzes und einer knappen telefonischen Auskunft, welche die belangte Behörde beim Bürgermeister der betreffenden Gemeinde einholte, ab, unterblieben hier (auch) geeignete Ermittlungen zur Klärung des entscheidungswichtigen Sachverhaltes.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Wahlen, Wahlrecht aktives, Wohnsitz, BescheidbegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:B1141.1991Dokumentnummer
JFR_10078870_91B01141_01