RS Vwgh 1995/11/24 93/12/0180

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Veröffentlicht am 24.11.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §41 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/07/0011 E 28. April 1981 RS 1

Stammrechtssatz

Gemäß § 41 VwGG können Tatsachen, die erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, auch dann nicht berücksichtigt werden, wenn der Bfr für diese Tatsachen Beweise anzubieten vermag.

Schlagworte

Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993120180.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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