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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 94/12/0169 E 24. November 1995 94/12/0170 E 24. November 1995 94/12/0172 E 24. November 1995Rechtssatz
§ 9 BLVG regelt die Lehrverpflichtung der einzelnen Lehrpersonen zweifelsfrei derart, daß daraus Verpflichtungen bzw Rechte nur für einzelne Lehrpersonen resultieren. Im gleichen Sinne stellt auch das DVG 1984 auf die Durchsetzung von individuellen Rechten und Pflichten der öffentlich-rechtlichen Bediensteten ab. Davon ausgehend darf auch § 5 BLVG LehrverpflichtungsV 1973 diesbezüglich keine andere Bedeutung beigemessen werden. Auch wenn § 5 Abs 1 BLVG LehrverpflichtungsV 1973 als Bezugsgröße die Berücksichtigung der Tätigkeit der Werkstättenleiter je Schule regelt, ergibt sich aus § 5 Abs 3 BLVG LehrverpflichtungsV 1973 iVm § 9 BLVG eindeutig, daß - sofern mehrere Lehrer mit der Werkstättenleitung betraut sind - der Feststellung des Gesamtausmaßes der einzurechnenden Nebenleistungen nur eine Berechnungsfunktion zukommt. Dies insbesondere deshalb, weil die so ermittelte Gesamtwochenstundenzahl nach § 5 Abs 3 zweiter Satzteil BLVG LehrverpflichtungsV 1973 auf diese Lehrer unter Bedachtnahme auf die genannten individuellen Leistungsgesichtspunkte aufzuteilen ist. Es ist daher hinsichtlich jedes individuellen Anspruches des betroffenen Lehrers ein individueller Einrechnungsbescheid zu erlassen.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994120171.X01Im RIS seit
11.07.2001