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L34003 Abgabenordnung NiederösterreichNorm
BAO §183 Abs4;Rechtssatz
Die Vorstellungsbehörde hat die Bestimmung des § 148 Abs 4 NÖ LAO 1977 (wonach den Parteien vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides Gelegenheit zu geben ist, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern) nicht verletzt, weil sie keine eigene Beweisaufnahme gepflogen hat, sondern von den Tatsachenannahmen der Berufungsbehörde ausgegangen ist.
Schlagworte
Zulässigkeit der Vorstellung Parteistellung und Rechtsansprüche der Parteien (außer der Gemeinde) im VorstellungsverfahrenInhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeZuständigkeit der Vorstellungsbehörde Verhältnis zwischen gemeindebehördlichem Verfahren und Vorstellungsverfahren Rechtsstellung der Gemeinde im VorstellungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993170382.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
13.07.2010