RS Vwgh 1995/11/24 93/17/0382

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Veröffentlicht am 24.11.1995
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Index

L34003 Abgabenordnung Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §183 Abs4;
B-VG Art119a Abs5;
LAO NÖ 1977 §148 Abs4;

Rechtssatz

Die Vorstellungsbehörde hat die Bestimmung des § 148 Abs 4 NÖ LAO 1977 (wonach den Parteien vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides Gelegenheit zu geben ist, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern) nicht verletzt, weil sie keine eigene Beweisaufnahme gepflogen hat, sondern von den Tatsachenannahmen der Berufungsbehörde ausgegangen ist.

Schlagworte

Zulässigkeit der Vorstellung Parteistellung und Rechtsansprüche der Parteien (außer der Gemeinde) im VorstellungsverfahrenInhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeZuständigkeit der Vorstellungsbehörde Verhältnis zwischen gemeindebehördlichem Verfahren und Vorstellungsverfahren Rechtsstellung der Gemeinde im Vorstellungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993170382.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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