RS Vwgh 1995/11/24 95/12/0235

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Veröffentlicht am 24.11.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
64/03 Landeslehrer

Norm

B-VG Art130 Abs2;
LDG 1984 §19 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Dem Einwand eines Landeslehrers hinsichtlich seiner amtswegigen Versetzung gem § 19 LDG 1984 auf sein gegenüber anderen Landeslehrern an der betreffenden Hauptschule höheres Dienstalter käme nur für den Anwendungsbereich des § 19 Abs 4 zweiter Satz LDG 1984 Bedeutung zu, also, sofern die Versetzung für ihn einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde (was hier nicht der Fall ist). Für den Anwendungsbereich des ersten Satzes des § 19 Abs 4 LDG 1984 kann die gebotene Rücksichtnahme auf das Dienstalter des Landeslehrers nur bedeuten, daß das absolute (und nicht das gegenüber anderen Landeslehrern verhältnismäßig höhere) Dienstalter des betroffenen Landeslehrers eine Versetzung als Ermessensüberschreitung bzw als Ermessensmißbrauch erscheinen lassen kann, sofern nicht bei Unterlassung der Versetzung dienstliche Interessen gefährdet wären (Hinweis E 20.9.1988, 87/12/0014). Die Versetzung eines im Zeitpunkt der Versetzung (1.9.1995) 36 Jahre alten Landeslehrers mit dem Vorrückungsstichtag im Jahr 1982 an eine andere Hauptschule im selben Schulbezirk unter dem Gesichtspunkt seines Dienstalters vermag selbst dann, wenn bei Unterlassung der Versetzung keine dienstlichen Interessen gefährdet wären, keine Ermessensüberschreitung bzw keinen Ermessensmißbrauch zu begründen.

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995120235.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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