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10 VerfassungsrechtNorm
StGG Art8Leitsatz
Keine Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit durch Festnahme und Anhaltung; vertretbare Annahme der Ordnungsstörung; keine Verletzung im Recht auf Unterlassung unmenschlicher oder erniedrigender BehandlungRechtssatz
Der die Festnahme vornehmende Sicherheitswachebeamte konnte vertretbarerweise davon ausgehen, daß der Beschwerdeführer (Teilnehmer an einer Fahrradmanifestation) durch sein Verhalten (lautstarkes Herumschreien und Beschimpfen der Polizei trotz Abmahnung) eine Verwaltungsübertretung nach ArtIX Abs1 Z1 EGVG begangen hatte.
Die Festnahme des Beschwerdeführers ist also gemäß §35 litc VStG rechtmäßig erfolgt.
Im Beweisverfahren ist kein Anhaltspunkt dafür hervorgekommen, daß gegen den Beschwerdeführer Gewalt in unangemessener oder brutaler Form (etwa durch Einklemmen des Kopfes im Fahrradrahmen) angewendet worden wäre oder daß die Sicherheitswachebeamten den Beschwerdeführer sonst in einer in den Schutzbereich des Art3 EMRK fallenden herabsetzenden oder demütigenden Art und Weise behandelt hätten. Das Beweisverfahren hat (lediglich) ergeben, daß die Beamten angemessene Gewalt gegen den sich seiner Festnahme durch Anklammern an sein Fahrrad widersetzenden Beschwerdeführer gebraucht haben.
Schlagworte
Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Festnehmung, Mißhandlung, Radfahrer, OrdnungsstörungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:B1310.1990Dokumentnummer
JFR_10078870_90B01310_01