RS Vfgh 1992/11/30 B1310/90

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Veröffentlicht am 30.11.1992
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Index

10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

StGG Art8
EMRK Art3
PersFrSchG §4
VStG §35 litc
EGVG ArtIX Abs1 Z1

Leitsatz

Keine Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit durch Festnahme und Anhaltung; vertretbare Annahme der Ordnungsstörung; keine Verletzung im Recht auf Unterlassung unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung

Rechtssatz

Der die Festnahme vornehmende Sicherheitswachebeamte konnte vertretbarerweise davon ausgehen, daß der Beschwerdeführer (Teilnehmer an einer Fahrradmanifestation) durch sein Verhalten (lautstarkes Herumschreien und Beschimpfen der Polizei trotz Abmahnung) eine Verwaltungsübertretung nach ArtIX Abs1 Z1 EGVG begangen hatte.

Die Festnahme des Beschwerdeführers ist also gemäß §35 litc VStG rechtmäßig erfolgt.

Im Beweisverfahren ist kein Anhaltspunkt dafür hervorgekommen, daß gegen den Beschwerdeführer Gewalt in unangemessener oder brutaler Form (etwa durch Einklemmen des Kopfes im Fahrradrahmen) angewendet worden wäre oder daß die Sicherheitswachebeamten den Beschwerdeführer sonst in einer in den Schutzbereich des Art3 EMRK fallenden herabsetzenden oder demütigenden Art und Weise behandelt hätten. Das Beweisverfahren hat (lediglich) ergeben, daß die Beamten angemessene Gewalt gegen den sich seiner Festnahme durch Anklammern an sein Fahrrad widersetzenden Beschwerdeführer gebraucht haben.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Festnehmung, Mißhandlung, Radfahrer, Ordnungsstörung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B1310.1990

Dokumentnummer

JFR_10078870_90B01310_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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