RS Vwgh 1995/11/24 95/17/0425

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1995
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L16003 Gemeindeverband Verwaltungsgemeinschaft Niederösterreich
L34003 Abgabenordnung Niederösterreich
L37133 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Niederösterreich
L82403 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Niederösterreich
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AbfallwirtschaftsV Gemeindeverband Umweltschutz Gänserndorf 1993;
AWG NÖ 1992 §11;
AWG NÖ 1992 §23;
AWG NÖ 1992 §24;
AWG NÖ 1992 §27;
BAO §252;
LAO NÖ 1977 §197;

Rechtssatz

Aus dem NÖ AWG 1992 und der AbfallwirtschaftsV des Gemeindeverbandes für Umweltschutz Gänserndorf 1993 ergibt sich, daß der Berechnung der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe die bescheidmäßig (oder auch unmittelbar durch Verordnung-Abfuhrplan) festgesetzte Anzahl und Art der Behälter sowie die Anzahl der Abfuhren zugrundezulegen sind. Ist ein (alle) diese Festsetzungsmerkmale enthaltender Bescheid ergangen und in Rechtskraft erwachsen, so können die sich auf diese Grundlage stützenden Abgabenbescheide nicht mehr mit Einwendungen gegen die bescheidmäßig vorgeschriebene Zahl der Abfuhrtermine in Frage gestellt werden (§ 197 NÖ LAO 1977).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995170425.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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