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L16003 Gemeindeverband Verwaltungsgemeinschaft NiederösterreichNorm
AbfallwirtschaftsV Gemeindeverband Umweltschutz Gänserndorf 1993;Rechtssatz
Aus dem NÖ AWG 1992 und der AbfallwirtschaftsV des Gemeindeverbandes für Umweltschutz Gänserndorf 1993 ergibt sich, daß der Berechnung der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe die bescheidmäßig (oder auch unmittelbar durch Verordnung-Abfuhrplan) festgesetzte Anzahl und Art der Behälter sowie die Anzahl der Abfuhren zugrundezulegen sind. Ist ein (alle) diese Festsetzungsmerkmale enthaltender Bescheid ergangen und in Rechtskraft erwachsen, so können die sich auf diese Grundlage stützenden Abgabenbescheide nicht mehr mit Einwendungen gegen die bescheidmäßig vorgeschriebene Zahl der Abfuhrtermine in Frage gestellt werden (§ 197 NÖ LAO 1977).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995170425.X01Im RIS seit
20.11.2000