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L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz KärntenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Eine dem § 10 Abs 3 lit b Krnt NatSchG 1986 entsprechende Interessenabwägung erfordert, daß zunächst die für und gegen das Vorhaben sprechenden Argumente möglichst präzise und umfassend dargestellt und sodann einander gegenüber gestellt werden.
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1990100059.X01Im RIS seit
19.09.2001