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L50004 Pflichtschule allgemeinbildend OberösterreichNorm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Der Behörde ist gem § 47 Abs 5 Z 2 OÖ PSchOG 1992 für den Fall, daß die mit dem sprengelfremden Schulbesuch für den Schulpflichtigen verbundenen Vorteile die bei der Schulsprengelfestsetzung zu berücksichtigenden Interessen nicht überwiegen, bei Versagung der Bewilligung des sprengelfremden Schulbesuches Ermessen eingeräumt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993100209.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
08.05.2012