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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
LMG 1975 §38;Rechtssatz
Aus § 38 LMG 1975 kann nicht abgeleitet werden, daß der Geschäftsinhaber oder Betriebsinhaber seine strafrechtliche Verantwortlichkeit - ähnlich wie mit der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs 2 VStG bis § 9 Abs 4 VStG - auf einen anderen übertragen könnte (Hinweis E 25.2.1988, 87/08/0240, iZm der Bestellung eines "Bevollmächtigten" nach § 31 Abs 2 ASchG). Die in § 38 LMG 1975 normierten Verpflichtungen treffen den Geschäftsinhaber oder Betriebsinhaber auch dann, wenn er Stellvertreter oder Beauftragte bestellt hat. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Pflichten ist nach allgemeinen Regeln zu untersuchen, ob den Geschäftsinhaber oder Betriebsinhaber ein Verschulden trifft.
Schlagworte
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Diverses Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993100238.X02Im RIS seit
20.11.2000