RS Vwgh 1995/11/27 93/10/0238

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Veröffentlicht am 27.11.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

LMG 1975 §38;
LMG 1975 §74 Abs4 Z2;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs3;
VStG §9 Abs4;

Rechtssatz

Aus § 38 LMG 1975 kann nicht abgeleitet werden, daß der Geschäftsinhaber oder Betriebsinhaber seine strafrechtliche Verantwortlichkeit - ähnlich wie mit der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs 2 VStG bis § 9 Abs 4 VStG - auf einen anderen übertragen könnte (Hinweis E 25.2.1988, 87/08/0240, iZm der Bestellung eines "Bevollmächtigten" nach § 31 Abs 2 ASchG). Die in § 38 LMG 1975 normierten Verpflichtungen treffen den Geschäftsinhaber oder Betriebsinhaber auch dann, wenn er Stellvertreter oder Beauftragte bestellt hat. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Pflichten ist nach allgemeinen Regeln zu untersuchen, ob den Geschäftsinhaber oder Betriebsinhaber ein Verschulden trifft.

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Diverses Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993100238.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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