RS Vwgh 1995/11/27 93/10/0209

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Veröffentlicht am 27.11.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Abgesehen von den Fällen, in denen eine Verwaltungsvorschrift den Sachverständigenbeweis ausdrücklich vorschreibt, ist Befund und Gutachten eines Sachverständigen dann einzuholen, wenn zur Erforschung der materiellen Wahrheit besondere Fachkenntnisse notwendig sind. Reichen die allgemeine Lebenserfahrung oder die Fachkenntnisse der Behörde zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes aus, liegt kein Verfahrensmangel darin, daß kein Sachverständigenbeweis eingeholt wird (hier: zur Frage der Auswirkungen eines Schulbesuches des Kindes von Lehrern bzw Schuldirektoren an der Schule der Eltern für dieses Kind).

Schlagworte

Sachverständiger Entfall der BeiziehungBeweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes FachgebietSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993100209.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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