RS Vwgh 1995/11/27 94/10/0180

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Veröffentlicht am 27.11.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren
70/06 Schulunterricht

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
SchUG 1986 §75 Abs1;
SchUG 1986 §75 Abs3;
SchUG 1986 §75 Abs4;
VwRallg;
ZPO §271 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/10/0157 E 21. Dezember 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Das nach den Abs 1, 3 und 4 des § 75 SchUG in Betracht kommende ausländische Recht ist als Tatsache anzusehen; die Ermittlung dieses Rechtes ist Gegenstand der Beweisaufnahme, deren Ergebnis dem Parteiengehör unterliegt.

Schlagworte

Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994100180.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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