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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Aus § 44a Z 1 VStG ergibt sich, daß der Spruch eines Straferkenntnisses alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung zu umfassen hat. Zu jenen Merkmalen, auf Grund deren der Beschuldigte die strafrechtliche Verantwortung zu tragen hat, gehört der Umstand seiner Bestellung als verantwortlicher Beauftragter durch jene juristische Person oder Personengemeinschaft oder Rechtspersönlichkeit, bei deren Tätigkeit der strafbare Tatbestand verwirklicht wurde.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Diverses Verantwortlichkeit (VStG §9) Verantwortlichkeit (VStG §9) verantwortlich BeauftragterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993100136.X03Im RIS seit
20.11.2000