RS Vwgh 1995/11/27 95/10/0121

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Veröffentlicht am 27.11.1995
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §17 Abs1;
ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §19 Abs3;
ForstG 1975 §19 Abs6 lita;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/10/0207

Rechtssatz

Das ForstG 1975 spricht von der "zur Rodung beantragten Fläche" (§ 17 Abs 2 ForstG 1975, § 19 Abs 3 ForstG 1975, § 19 Abs 6 lit a ForstG 1975); das "Ausmaß der zu rodenden Fläche" ergibt sich daher auf Grund der natürlichen Gegebenheiten, wie sie vor Durchführung allfälliger Geländeveränderungen, die mit der Rodungsmaßnahme verbunden sein mögen, vorhanden sind. Maßgeblich ist, welche vor der Rodungsbewilligung und den Rodungsmaßnahmen Waldboden darstellende Fläche der Waldkultur entzogen (§ 17 Abs 1 ForstG 1975) werden soll.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995100121.X03

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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