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70/06 SchulunterrichtNorm
SchUG 1986 §23 Abs1;Rechtssatz
Aus § 71 Abs 4 letzter Satz SchUG folgt, daß unter den im § 71 Abs 4 SchUG genannten Voraussetzungen in eine Überprüfung der strittigen Beurteilung auch dann einzutreten ist, wenn selbst die Feststellung der Unrichtigkeit der Beurteilung in einem Pflichtgegenstand - infolge einer Beurteilung mit "Nicht genügend" in zwei oder mehr (anderen) Pflichtgegenständen - nicht die Berechtigung zum Aufsteigen vermitteln könnte (Hinweis EB, 345 Blg NR dreizehnte GP, abgedruckt bei Zeizinger-Jisa, SchUG, dritte Aufl 225).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994100056.X04Im RIS seit
26.11.2001