RS Vwgh 1995/11/27 94/10/0056

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Veröffentlicht am 27.11.1995
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70/06 Schulunterricht

Norm

SchUG 1986 §23 Abs1;
SchUG 1986 §25 Abs2;
SchUG 1986 §71 Abs2;
SchUG 1986 §71 Abs4;

Rechtssatz

Aus § 71 Abs 4 letzter Satz SchUG folgt, daß unter den im § 71 Abs 4 SchUG genannten Voraussetzungen in eine Überprüfung der strittigen Beurteilung auch dann einzutreten ist, wenn selbst die Feststellung der Unrichtigkeit der Beurteilung in einem Pflichtgegenstand - infolge einer Beurteilung mit "Nicht genügend" in zwei oder mehr (anderen) Pflichtgegenständen - nicht die Berechtigung zum Aufsteigen vermitteln könnte (Hinweis EB, 345 Blg NR dreizehnte GP, abgedruckt bei Zeizinger-Jisa, SchUG, dritte Aufl 225).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994100056.X04

Im RIS seit

26.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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