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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Kaufvertrages wegen Bildung einer Enklave im rein forstwirtschaftlich genutzten Gebiet; keine Bedenken gegen §1 Abs1 Sbg GVG und §4 Z4 Sbg GVG; keine Verletzung des ParteiengehörsRechtssatz
Der Verfassungsgerichtshof hegt keinen Zweifel daran, daß die Kaufliegenschaft, ein von ausschließlich forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften umgebenes Grundstück mit einem Wohngebäude, einem Stallgebäude sowie einer diese Gebäude umgebenden Grundfläche, die die Nutzungsart "Wiese" aufweist und vom Beschwerdeführer vom Verkäufer seit acht Jahren gepachtet wurde, den Vorschriften des Sbg GVG 1986 unterliegt, die Grundverkehrsbehörden demnach keine ihnen nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch genommen haben und der Beschwerdeführer somit durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht verletzt wurde.
Der Verfassungsgerichtshof hat gegen die Verfassungsmäßigkeit des §1 Abs1 Sbg GVG 1986 keine Bedenken. Auch gegen die Bestimmung des §4 Z4 Sbg GVG 1986 sind beim Verfassungsgerichtshof aus der Sicht des Beschwerdefalles Bedenken nicht entstanden.
Die Grundverkehrsbehörde erster Instanz hat, indem sie dem (damaligen) Vertreter des Beschwerdeführers die (am 03.12.90 zugestellte) Mitteilung übersandte, daß er bis längstens 11.12.90 während der Amtsstunden in die von ihm eingereichten Akte Einsicht und zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung nehmen könne, ungeachtet dessen iS des §45 Abs3 AVG das Parteiengehör gewährt, daß Gegenstand und Geschäftszahl des betreffenden Aktes in dieser Mitteilung nicht angeführt waren. Die belangte Behörde war daher insoweit nicht zur Gewährung von Parteiengehör verpflichtet.
Schlagworte
Grundverkehrsrecht, Grundstück land- oder forstwirtschaftliches, ParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:B1071.1991Dokumentnummer
JFR_10078870_91B01071_01