Index
24/01 StrafgesetzbuchNorm
StGB §34 Z18;Rechtssatz
Die Berufungsbehörde ist nicht gehalten, den Umstand, daß zwischen der Tat und der Erlassung des Berufungsbescheides ein Zeitraum von nahezu sieben Monaten vergangen ist, als Milderungsgrund zu berücksichtigen; dabei handelt es sich nicht um "längere Zeit" iSd § 34 Z 18 StGB (Hinweis E 14.1.1985, 84/10/0212).
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993100099.X04Im RIS seit
11.07.2001