RS Vwgh 1995/11/27 93/10/0099

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Veröffentlicht am 27.11.1995
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

StGB §34 Z18;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde ist nicht gehalten, den Umstand, daß zwischen der Tat und der Erlassung des Berufungsbescheides ein Zeitraum von nahezu sieben Monaten vergangen ist, als Milderungsgrund zu berücksichtigen; dabei handelt es sich nicht um "längere Zeit" iSd § 34 Z 18 StGB (Hinweis E 14.1.1985, 84/10/0212).

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993100099.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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