RS Vwgh 1995/11/27 93/10/0209

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Veröffentlicht am 27.11.1995
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Index

L50004 Pflichtschule allgemeinbildend Oberösterreich
L50504 Schulbau Schulerhaltung Oberösterreich
L50804 Berufsschule Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art130 Abs2;
PSchOG OÖ 1992 §47 Abs5 Z2;
VwRallg;

Rechtssatz

Dem Sinn des Gesetzes im Anwendungsbereich des § 47 Abs 5 Z 2 OÖ PSchOG 1992 entspricht es, wenn bei der Ermessensübung insbesondere auf die Vermeidung von Nachteilen für den Schulpflichtigen Bedacht genommen wird. Bei der Auslegung von § 47 Abs 5 Z 2 OÖ PSchOG 1992 hat - wie bei allen Vorschriften, die die Erziehung von Kindern zum Gegenstand haben - der Gesichtspunkt des Kindeswohls im Vordergrund zu stehen. Es ist somit zulässig, auf die mit einem Schulwechsel regelmäßig verbundene psychische Belastung auch dann Bedacht zu nehmen, wenn diese nur vorübergehender Natur ist. Es entspricht dem Sinn des Gesetzes, im Unterbleiben eines Schulwechsels einen "Vorteil für den Schulpflichtigen" zu sehen (hier: Abwägung mit den Auswirkungen des Schulbesuches eines Lehrerkindes an der Schule, an der die Eltern tätig sind).

Schlagworte

ErmessenAuslegung Diverses VwRallg3/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993100209.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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