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L50004 Pflichtschule allgemeinbildend OberösterreichNorm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Dem Sinn des Gesetzes im Anwendungsbereich des § 47 Abs 5 Z 2 OÖ PSchOG 1992 entspricht es, wenn bei der Ermessensübung insbesondere auf die Vermeidung von Nachteilen für den Schulpflichtigen Bedacht genommen wird. Bei der Auslegung von § 47 Abs 5 Z 2 OÖ PSchOG 1992 hat - wie bei allen Vorschriften, die die Erziehung von Kindern zum Gegenstand haben - der Gesichtspunkt des Kindeswohls im Vordergrund zu stehen. Es ist somit zulässig, auf die mit einem Schulwechsel regelmäßig verbundene psychische Belastung auch dann Bedacht zu nehmen, wenn diese nur vorübergehender Natur ist. Es entspricht dem Sinn des Gesetzes, im Unterbleiben eines Schulwechsels einen "Vorteil für den Schulpflichtigen" zu sehen (hier: Abwägung mit den Auswirkungen des Schulbesuches eines Lehrerkindes an der Schule, an der die Eltern tätig sind).
Schlagworte
ErmessenAuslegung Diverses VwRallg3/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993100209.X06Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
08.05.2012