RS Vwgh 1995/11/27 93/10/0061

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Veröffentlicht am 27.11.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

LMG 1975 §7 Abs1 litb;
LMG 1975 §74 Abs2 Z1;
LMG 1975 §74 Abs5 Z1;
LMG 1975 §8 litg;
LMKV §1 Abs1;
LMKV §4 Abs1 Z1 litc;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;

Rechtssatz

Dem Vorbringen eines nach § 9 Abs 2 VStG verantwortlichen Beauftragten, er habe von der geübten Praxis ausgehen können, daß während seiner Abwesenheit einer seiner Mitarbeiter die Verantwortlichkeit betreffend die Warenkontrolle übernehme und er nicht in der Lage sei, im Falle von Krankheit oder Urlaub für Vertretung zu sorgen, dies übersteige seine Kompetenz, weil er "nicht in Organisation oder Personalwesen eingebunden" sei, er müsse sich darauf verlassen, daß seine Vorgesetzten, denen er den Urlaub rechtzeitig gemeldet habe, für eine ausreichende und verantwortliche Vertretung sorgten, ist weder konkret zu entnehmen, daß der verantwortliche Beauftragte für die Zeit seiner Abwesenheit geeignete Maßnahmen getroffen hätte, die die Einhaltung der (hier: "lebensmittelrechtlichen) Verwaltungsvorschriften hätten sicherstellen können, noch, daß für die Überwachung eines allfälligen Stellvertreters in Richtung der ordnungsgemäßen Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben gesorgt worden wäre (Hinweis: E 8.7.1993, 93/18/0035).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993100061.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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