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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
LMG 1975 §7 Abs1 litb;Rechtssatz
Dem Vorbringen eines nach § 9 Abs 2 VStG verantwortlichen Beauftragten, er habe von der geübten Praxis ausgehen können, daß während seiner Abwesenheit einer seiner Mitarbeiter die Verantwortlichkeit betreffend die Warenkontrolle übernehme und er nicht in der Lage sei, im Falle von Krankheit oder Urlaub für Vertretung zu sorgen, dies übersteige seine Kompetenz, weil er "nicht in Organisation oder Personalwesen eingebunden" sei, er müsse sich darauf verlassen, daß seine Vorgesetzten, denen er den Urlaub rechtzeitig gemeldet habe, für eine ausreichende und verantwortliche Vertretung sorgten, ist weder konkret zu entnehmen, daß der verantwortliche Beauftragte für die Zeit seiner Abwesenheit geeignete Maßnahmen getroffen hätte, die die Einhaltung der (hier: "lebensmittelrechtlichen) Verwaltungsvorschriften hätten sicherstellen können, noch, daß für die Überwachung eines allfälligen Stellvertreters in Richtung der ordnungsgemäßen Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben gesorgt worden wäre (Hinweis: E 8.7.1993, 93/18/0035).
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993100061.X02Im RIS seit
20.11.2000