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82/05 LebensmittelrechtNorm
LMG 1975 §20;Rechtssatz
Die in § 20 LMG 1975 normierte Vorsorgepflicht ist nicht erst dann in strafbarer Weise verletzt, wenn der hygienisch nachteilige Einfluß Auswirkungen auf die Beschaffenheit des Lebensmittels nach sich gezogen hatte; vielmehr genügt die abstrakte Gefahr einer hygienisch nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln (Hinweis: E 21.1.1993, 92/10/0190).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993100100.X03Im RIS seit
20.11.2000