RS Vwgh 1995/11/27 93/10/0104

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.1995
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VStG §44a Z1;
VStG §44a;
VStG §9 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Mit dem die Berufung abweisenden Bescheid der Strafbehörde zweiter Instanz wird der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides unverändert rezipiert. Es bedeutet somit keine Rechtswidrigkeit, daß die Behörde zweiter Instanz iSd § 44a VStG die Gesellschaft, die den Beschuldigten zum verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs 2 VStG bestellt hat, nicht neuerlich namentlich anführt, zumal in der Berufung nicht behauptet wird, die Verwaltungsübertretung sei nicht beim Betrieb des Unternehmens der genannten Gesellschaft begangen worden oder der Beschuldigte sei nicht von dieser Gesellschaft als verantwortlicher Beauftragter bestellt worden.

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt der Berufungsentscheidung Inhalt des Spruches Diverses Rechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung Spruch der Berufungsbehörde (siehe auch AVG §66 Abs4 Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides) Verantwortlichkeit (VStG §9) verantwortlich Beauftragter Verweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993100104.X04

Im RIS seit

19.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten