Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Mit dem die Berufung abweisenden Bescheid der Strafbehörde zweiter Instanz wird der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides unverändert rezipiert. Es bedeutet somit keine Rechtswidrigkeit, daß die Behörde zweiter Instanz iSd § 44a VStG die Gesellschaft, die den Beschuldigten zum verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs 2 VStG bestellt hat, nicht neuerlich namentlich anführt, zumal in der Berufung nicht behauptet wird, die Verwaltungsübertretung sei nicht beim Betrieb des Unternehmens der genannten Gesellschaft begangen worden oder der Beschuldigte sei nicht von dieser Gesellschaft als verantwortlicher Beauftragter bestellt worden.
Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt der Berufungsentscheidung Inhalt des Spruches Diverses Rechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung Spruch der Berufungsbehörde (siehe auch AVG §66 Abs4 Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides) Verantwortlichkeit (VStG §9) verantwortlich Beauftragter Verweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten InstanzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993100104.X04Im RIS seit
19.04.2001