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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §33Leitsatz
Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags; leicht vermeidbarer Rechtsirrtum betreffend Gerichtsferien des Verfassungsgerichtshofes kein unabwendbares Ereignis; kein minderer Grad des VersehensRechtssatz
Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei rechtskundig und habe angenommen, "die Regelungen betreffend die Gerichtsferien (würden) auch im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof gelten"; erst "im Zuge des Studiums der maßgebenden Literatur habe er entdecken müssen", daß dem nicht so sei.
Der nach dem Antragsvorbringen dem Wiedereinsetzungswerber unterlaufene, den Umständen nach aber leicht vermeidbar gewesene Rechtsirrtum erfüllt die gesetzliche Voraussetzung der Unabwendbarkeit nicht. Dabei kann von einem - die Wiedereinsetzung iSd §146 Abs1 letzter Satz ZPO nicht hindernden - (lediglich) minderen Grad des Fehlers (Versehens) allein schon deshalb nicht gesprochen werden, weil die belangte Behörde dem Antragsteller eine vollkommen zutreffende Rechtsmittelbelehrung erteilt hatte.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / WiedereinsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:B1109.1991Dokumentnummer
JFR_10078870_91B01109_01