RS Vfgh 1992/11/30 B1109/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.1992
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
ZPO §146 Abs1

Leitsatz

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags; leicht vermeidbarer Rechtsirrtum betreffend Gerichtsferien des Verfassungsgerichtshofes kein unabwendbares Ereignis; kein minderer Grad des Versehens

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei rechtskundig und habe angenommen, "die Regelungen betreffend die Gerichtsferien (würden) auch im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof gelten"; erst "im Zuge des Studiums der maßgebenden Literatur habe er entdecken müssen", daß dem nicht so sei.

Der nach dem Antragsvorbringen dem Wiedereinsetzungswerber unterlaufene, den Umständen nach aber leicht vermeidbar gewesene Rechtsirrtum erfüllt die gesetzliche Voraussetzung der Unabwendbarkeit nicht. Dabei kann von einem - die Wiedereinsetzung iSd §146 Abs1 letzter Satz ZPO nicht hindernden - (lediglich) minderen Grad des Fehlers (Versehens) allein schon deshalb nicht gesprochen werden, weil die belangte Behörde dem Antragsteller eine vollkommen zutreffende Rechtsmittelbelehrung erteilt hatte.

Entscheidungstexte

  • B 1109/91
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 30.11.1992 B 1109/91

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B1109.1991

Dokumentnummer

JFR_10078870_91B01109_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten