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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
LMG 1975 §20;Rechtssatz
Bei der Verwaltungsübertretung nach § 74 Abs 5 Z 3 iVm § 20 LMG 1975 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt. Der Beschuldigte hat daher gem § 5 Abs 1 VStG glaubhaft zu machen, daß ihm an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dabei hat er initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, daß er solche Maßnahmen getroffen hat, die unter vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen.
Schlagworte
Allgemein Verantwortung für Handeln anderer Personen AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993100100.X01Im RIS seit
20.11.2000