RS Vwgh 1995/11/27 93/10/0100

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Veröffentlicht am 27.11.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

LMG 1975 §20;
LMG 1975 §74 Abs5 Z3;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;

Rechtssatz

Bei der Verwaltungsübertretung nach § 74 Abs 5 Z 3 iVm § 20 LMG 1975 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt. Der Beschuldigte hat daher gem § 5 Abs 1 VStG glaubhaft zu machen, daß ihm an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dabei hat er initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, daß er solche Maßnahmen getroffen hat, die unter vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen.

Schlagworte

Allgemein Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993100100.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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