RS Vwgh 1995/11/27 95/10/0048

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.1995
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/08 Urheberrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
UrhGNov 1980 Art2 Z3;
VerwGesG 1936 §1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Ein Bescheid, der unter Berufung auf § 58 Abs 2 AVG keine Begründung enthält, entspricht nicht dem Gesetz, wenn er über widerstreitende Anträge mehrerer Parteien erging (hier:

konkurrierende Bewerbung mehrerer ASt um Genehmigungen nach dem VerwGesG und Art II Z 3 UrhGNov 1980). Der Entfall der Begründungspflicht in dem in § 58 Abs 2 AVG genannten Fall beruht auf der Überlegung, daß eine Begründung eines Bescheides, mit dem im Einparteienverfahren dem Antrag der Partei vollinhaltlich stattgegeben wurde, entbehrlich ist, weil mangels Rechtsschutzinteresses der Partei ein Rechtsmittel gegen einen solchen Bescheid nicht in Betracht zu ziehen ist. Der Zweck der Bescheidbegründung besteht insbesondere darin, die inhaltliche Überprüfung auf seine Rechtmäßigkeit zu ermöglichen; verfahrensökonomische Überlegungen rechtfertigen es daher, von der Begründungspflicht in jenen Fällen abzusehen, in denen eine inhaltliche Überprüfung eines Bescheides in einem Rechtsmittelverfahren nicht in Betracht kommt.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel AllgemeinBegründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995100048.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten