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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Ein Bescheid, der unter Berufung auf § 58 Abs 2 AVG keine Begründung enthält, entspricht nicht dem Gesetz, wenn er über widerstreitende Anträge mehrerer Parteien erging (hier:
konkurrierende Bewerbung mehrerer ASt um Genehmigungen nach dem VerwGesG und Art II Z 3 UrhGNov 1980). Der Entfall der Begründungspflicht in dem in § 58 Abs 2 AVG genannten Fall beruht auf der Überlegung, daß eine Begründung eines Bescheides, mit dem im Einparteienverfahren dem Antrag der Partei vollinhaltlich stattgegeben wurde, entbehrlich ist, weil mangels Rechtsschutzinteresses der Partei ein Rechtsmittel gegen einen solchen Bescheid nicht in Betracht zu ziehen ist. Der Zweck der Bescheidbegründung besteht insbesondere darin, die inhaltliche Überprüfung auf seine Rechtmäßigkeit zu ermöglichen; verfahrensökonomische Überlegungen rechtfertigen es daher, von der Begründungspflicht in jenen Fällen abzusehen, in denen eine inhaltliche Überprüfung eines Bescheides in einem Rechtsmittelverfahren nicht in Betracht kommt.
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel AllgemeinBegründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995100048.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
19.11.2014