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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §52;Rechtssatz
Enthalten "Einwendungen" gegen ein Sachverständigengutachten keine sachbezogene Auseinandersetzung mit dem Inhalt des Gutachtens, besteht keine Verpflichtung der Behörde, in der Begründung des Bescheides dazu Stellung zu nehmen.
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Behandlung von Parteieinwendungen Ablehnung von Beweisanträgen Abstandnahme von Beweisen Gutachten Parteiengehör ParteieneinwendungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994100056.X05Im RIS seit
26.11.2001