RS Vwgh 1995/11/27 94/10/0056

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Veröffentlicht am 27.11.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
AVG §58 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Enthalten "Einwendungen" gegen ein Sachverständigengutachten keine sachbezogene Auseinandersetzung mit dem Inhalt des Gutachtens, besteht keine Verpflichtung der Behörde, in der Begründung des Bescheides dazu Stellung zu nehmen.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Behandlung von Parteieinwendungen Ablehnung von Beweisanträgen Abstandnahme von Beweisen Gutachten Parteiengehör Parteieneinwendungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994100056.X05

Im RIS seit

26.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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