RS Vwgh 1995/11/27 95/10/0214

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Veröffentlicht am 27.11.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §32;
VwGG §45;
VwGG §46;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/10/0215

Rechtssatz

Das VwGG kennt weder einen "Einspruch wegen grober Verfahrensmängel" noch einen "Antrag auf Überprüfung von Amts wegen".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995100214.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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