RS Vfgh 1992/12/1 B914/92

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Veröffentlicht am 01.12.1992
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
DSt 1990 §1
DSt 1872 §2
RAO §10 Abs2

Rechtssatz

Keine denkunmögliche oder willkürliche Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen Unterlassung einer Abrechnung und Belastung eines Klienten mit überhöhten Kosten; keine Bedenken gegen §10 Abs2 RAO und §1 DSt 1990 (§2 DSt 1872)

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B914.1992

Dokumentnummer

JFR_10078799_92B00914_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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