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27 RechtspflegeNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktRechtssatz
Keine denkunmögliche oder willkürliche Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen Unterlassung einer Abrechnung und Belastung eines Klienten mit überhöhten Kosten; keine Bedenken gegen §10 Abs2 RAO und §1 DSt 1990 (§2 DSt 1872)
Schlagworte
Rechtsanwälte, Disziplinarrecht RechtsanwälteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:B914.1992Dokumentnummer
JFR_10078799_92B00914_01