Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §36 Abs1;Rechtssatz
Hat der VwGH gem § 38 Abs 2 VwGG auf der Grundlage der mit der Beschwerde vorgelegten Aktenbestandteile und der Sachverhaltsangaben der Beschwerde zu entscheiden, ist dabei vom Grundsatz auszugehen, daß eine Unvollständigkeit der Akten bzw Zweifel über deren Inhalt sich nicht zum Nachteil des Bf auswirken dürfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995100048.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
19.11.2014