RS Vwgh 1995/11/27 95/10/0048

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Veröffentlicht am 27.11.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §36 Abs1;
VwGG §38 Abs2;

Rechtssatz

Hat der VwGH gem § 38 Abs 2 VwGG auf der Grundlage der mit der Beschwerde vorgelegten Aktenbestandteile und der Sachverhaltsangaben der Beschwerde zu entscheiden, ist dabei vom Grundsatz auszugehen, daß eine Unvollständigkeit der Akten bzw Zweifel über deren Inhalt sich nicht zum Nachteil des Bf auswirken dürfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995100048.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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