Index
L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz OberösterreichNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Die Feststellung, ein Vorhaben störe das Landschaftsbild iSd § 10 Abs 1 lit a OÖ NatSchG 1982, bedarf einer so ausführlichen Beschreibung des Bildes der Landschaft, daß die Schlußfolgerung der Störung dieses Bildes durch das Vorhaben nachvollziehbar gezogen werden kann.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995100014.X08Im RIS seit
11.07.2001