RS Vwgh 1995/11/27 95/10/0134

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Veröffentlicht am 27.11.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Die Zurückweisung des Antrages auf Erlassung eines Feststellungsbescheides zur Klärung der Frage, ob bestimmte Maßnahmen einer Bewilligung nach dem Vlbg LSchG 1982 unterliegen oder nicht, hindert nicht eine Entscheidung der zuständigen Behörde über den in der Berufung gestellten Eventualantrag, "das Bewilligungsverfahren für das eingereichte Projekt einzuleiten und die Frage der Bewilligungspflicht in diesem Verfahren in der Weise zu prüfen und zu entscheiden, daß der Antrag mangels Bewilligungspflicht zurückgewiesen bzw abgewiesen wird", sofern die Frage der Bewilligungspflicht der Maßnahmen der Partei nicht ohnedies bereits geklärt ist oder in einem anhängigen Verfahren zu klären ist.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995100134.X02

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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