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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §19 Abs2;Rechtssatz
Der bloße Hinweis auf "beengte persönliche Verhältnisse" der Beschuldigten, die über kein eigenes Einkommen verfügt und auf die Unterstützung durch ihren Lebensgefährten angewiesen ist, stellt für sich alleine keinen Anhaltspunkt dar, daß die Behörde bei der Strafbemessung gem § 19 VStG von unrichtigen Annahmen über die Einkommensverhältnisse der Beschuldigten ausgegangen wäre.
Schlagworte
Persönliche Verhältnisse des BeschuldigtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993100099.X03Im RIS seit
11.07.2001