RS Vwgh 1995/11/27 93/10/0099

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Veröffentlicht am 27.11.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19 Abs2;
VStG §19;

Rechtssatz

Der bloße Hinweis auf "beengte persönliche Verhältnisse" der Beschuldigten, die über kein eigenes Einkommen verfügt und auf die Unterstützung durch ihren Lebensgefährten angewiesen ist, stellt für sich alleine keinen Anhaltspunkt dar, daß die Behörde bei der Strafbemessung gem § 19 VStG von unrichtigen Annahmen über die Einkommensverhältnisse der Beschuldigten ausgegangen wäre.

Schlagworte

Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993100099.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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