RS Vwgh 1995/11/27 95/10/0224

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Veröffentlicht am 27.11.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs1;
B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs4;

Rechtssatz

Für eine Feststellung, "daß die belangte Behörde ihre Entscheidungsfrist nach § 73 AVG dadurch verletzt hat, daß sie nicht innerhalb von sechs Monaten über die Berufung des Bf bescheidmäßig abgesprochen hat", fehlt es dem VwGH an der Zuständigkeit.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH DiversesVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungInhalt der Säumnisbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995100224.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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