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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §73 Abs1;Rechtssatz
Für eine Feststellung, "daß die belangte Behörde ihre Entscheidungsfrist nach § 73 AVG dadurch verletzt hat, daß sie nicht innerhalb von sechs Monaten über die Berufung des Bf bescheidmäßig abgesprochen hat", fehlt es dem VwGH an der Zuständigkeit.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH DiversesVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungInhalt der SäumnisbeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995100224.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017