RS Vwgh 1995/11/27 93/10/0238

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Veröffentlicht am 27.11.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §9 Abs3;

Rechtssatz

§ 9 Abs 3 VStG setzt eine räumliche oder sachliche Gliederung des Unternehmens voraus; ein verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 Abs 3 VStG kann nur für einzelne oder mehrere sachliche oder räumliche Bereiche (Gliederungen) des Unternehmens und nicht als verantwortlicher Beauftragter für das ganze Unternehmen bestellt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993100238.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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