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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §9 Abs3;Rechtssatz
§ 9 Abs 3 VStG setzt eine räumliche oder sachliche Gliederung des Unternehmens voraus; ein verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 Abs 3 VStG kann nur für einzelne oder mehrere sachliche oder räumliche Bereiche (Gliederungen) des Unternehmens und nicht als verantwortlicher Beauftragter für das ganze Unternehmen bestellt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993100238.X01Im RIS seit
20.11.2000