RS Vwgh 1995/11/27 95/10/0121

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Veröffentlicht am 27.11.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §48 Abs1 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/10/0207

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/06/14 88/17/0016 6

Stammrechtssatz

Der Beschwerdeführer hat gemäß § 48 Abs 1 Z 1 VwGG als obsiegende Partei lediglich Anspruch auf Ersatz jener Stempelgebühren, die er im Verfahren vor dem VwGH zu entrichten hatte.

Schlagworte

Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995100121.X05

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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