RS Vwgh 1995/11/27 95/10/0134

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.1995
beobachten
merken

Index

L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Vorarlberg
L81518 Umweltanwalt Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
LSchG Vlbg 1982 §3 Abs1;

Rechtssatz

Soll ein von der Partei beantragter Feststellungsbescheid klären, ob bestimmte (bereits durchgeführte) Maßnahmen einer Bewilligung nach § 3 Abs 1 Vlbg LSchG 1982 unterliegen oder nicht, kann, falls diese Maßnahmen bewilligungspflichtig sind, auch ein Feststellungsbescheid die Partei nicht vor einem Wiederherstellungsauftrag und vor einem Verwaltungsstrafverfahren bewahren. Sind die Maßnahmen aber nicht bewilligungspflichtig gewesen, so kann dies mit Erfolg auch in einem Verfahren zur Erlassung eines Wiederherstellungsauftrages oder in einem Strafverfahren geltend gemacht werden. Falls bereits ein rechtskräftiger Wiederherstellungsauftrag vorliegt und dieser dieselbe Sache wie der angestrebte Feststellungsbescheid betrifft, dann wäre dessen Erlassung schon deswegen unzulässig, weil die Rechtsfrage der Bewilligungspflicht der von der Partei verwirklichten Maßnahmen, deren Lösung im Feststellungsverfahren die Partei anstrebt, bereits geklärt wäre.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995100134.X01

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten