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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Wird mit dem Bescheid der Strafbehörde zweiter Instanz der Berufung keine Folge gegeben, wird damit der Spruch des Straferkenntnisses der Behörde erster Instanz rezipiert.
Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt der Berufungsentscheidung Inhalt des Spruches Diverses Rechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung Spruch der Berufungsbehörde (siehe auch AVG §66 Abs4 Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides) Verweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten InstanzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993100099.X02Im RIS seit
11.07.2001