RS Vwgh 1995/11/27 93/10/0099

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Veröffentlicht am 27.11.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VStG §44a;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Wird mit dem Bescheid der Strafbehörde zweiter Instanz der Berufung keine Folge gegeben, wird damit der Spruch des Straferkenntnisses der Behörde erster Instanz rezipiert.

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt der Berufungsentscheidung Inhalt des Spruches Diverses Rechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung Spruch der Berufungsbehörde (siehe auch AVG §66 Abs4 Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides) Verweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993100099.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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